Kategorien
Gesundheit Politik Verbraucherschutz Weiß nicht ob das Sinn macht

Aktuelle Regeln zum Testen und Impfen bei der Arbeit

Es gelten neue Regeln für das impfen und testen bei der Arbeit. Ich hab hier mal eine kleine Übersicht gemacht und aufgeschrieben was aus meiner Sicht zu beachten ist. Was dürfen Arbeitgeber verlangen und was gilt für Arbeitnehmer?

Es gelten neue Regeln für das Impfen und Testen bei der Arbeit. Ich hab hier mal eine kleine Übersicht gemacht und aufgeschrieben, was aus meiner Sicht besonders zu beachten ist. Was dürfen Arbeitgeber verlangen, was müssen Arbeitnehmer beachten? Was kommt demnächst?

Derzeit noch keine gesetzliche Impfpflicht

Die Impfung gegen das Coronavirus ist – derzeit noch – freiwillig. In § 20 Abs. 6 S. 1 IfSG ist die gesetzliche Möglichkeit einer Impfpflicht schon vorgesehen: „… anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist“. Auf dieser Basis wurde im März 2020 durch das sogenannte „Masernschutzgesetz“ eine diesbezügliche Impfpflicht eingeführt. Die derzeitige Knappheit des Corona-Impfstoffes mag der Grund dafür sein, dass der Gesetzgeber bislang von einer Corona-Impfpflicht noch keinen Gebrauch gemacht hat. Das könnte sich aber demnächst ändern.

Corona-Impfpflicht kraft Direktionsrecht des Arbeitgebers?

Bisher gibt es deshalb auch noch keine gesetzliche Impfpflicht für Arbeitnehmer, insbesondere spezieller Berufsgruppen. Auch die zum Teil von Arbeitgebern in ihren Betrieben durchgeführten Grippeschutzimpfungen sind bisher freiwillig und können auch nicht einseitig vom Arbeitgeber kraft Direktionsrecht angeordnet werden. Es wurde bisher angenommen, dass das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers die möglichen medizinischen Folgen (z. B. Fieber, Gliederschmerzen, Husten, Ansteckung anderer Arbeitnehmer) sowie die wirtschaftlichen Folgen überwiegt. Aber auch das ändert sich gerade. Die Frage ist nun, wie das aktuell praktisch aussieht.

Kann ein Betrieb von Mitarbeitern einen aktuellen Schnell Test verlangen, bevor sie das Betriebsgelände betreten dürfen?

Arbeitsrechtler sehen das folgendermaßen:

Das geht. Wenn die Inzidenz am Ort hoch ist oder in der Firma bereits Corona kursiert, wäre das auf jeden Fall machbar. Die Tests gelten dann grundsätzlich als angemessen, zumal der körperliche Eingriff minimal ist.

Bei unauffälligem Infektionsgeschehen und symptomloser Belegschaft ist der Fall dagegen weniger klar . Wo sich die Hygieneregeln nur schwer einhalten lassen, kann die Betriebsleitung aber einen Test zum Schutz der Mitarbeiter anordnen. Das ist zum Beispiel so, wenn die Räume klein sind.

Was ist, wenn sich ein Mitarbeiter weigert?

Dann kann der Mitarbeiter sanktioniert werden. Das geht von einer Abmahnung bis hin zu einer Kündigung. Der Arbeitgeber hat in dem Fall Weisungsrecht!

Reicht ein Selbsttest

Rein theoretisch ja. Das hängt aber davon ab ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vertraut. Wenn der Chef aber sicher gehen will, kann er die Schnell-Tests unter Aufsicht im Betrieb verlangen.

Kann ein Unternehmen die Impfung oder einen Test zur Bedingung für die Rückkehr bzw. Einlass in den Betrieb verlangen?

Grundsätzlich ja. Der Trend wird dahingehen, die Impfung oder eine negative Testung zu verlangen. Es wird zwar weiterhin nur in den seltensten fällen möglich sein, jemanden zu verpflichten sich impfen zu lassen. Ungeimpfte Mitarbeiter müssen dann jedoch eventuell länger im Home-Office bleiben oder Schnell-Tests über sich ergehen lassen. Das gilt als zumutbar!

Dürfen Arbeitgeber Impfausweise verlangen?

Die Abfrage ist nicht verboten. Es sollte aber eine Freiwilligkeit da sein.

Wer haftet für Impf-Fehler im Betrieb?

Es haftet grundsätzlich der impfende Arzt! Der Arbeitgeber ist nur dazu verpflichtet den Arzt ordnungsgemäß auszuwählen. Der Rest läuft dann auf medizinischer Ebene.

Keine Impfung – keine Vergütung

Für Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen können bei Ablehnung einer für sie aus den oben dargestellten Gründen zwingend gebotenen Impfung arbeitsrechtliche Sanktionen drohen. Arbeitgeber sind berechtigt, von ihren Arbeitnehmern als Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen zu verlangen.

Insbesondere gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG gilt  in medizinischen Bereichen, dass Arbeitgeber nicht geimpfte Arbeitnehmer für Tätigkeiten mit unmittelbarem Kontakt zu Bewohnern und Patienten nicht mehr vertragsgemäß beschäftigen können. Soweit anderweitige Einsatzmöglichkeiten nicht bestehen, ist die Beschäftigung dieses Arbeitnehmers unmöglich, ähnlich wie bei einem Kraftfahrer ohne Führerschein.

Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen, müssen sowohl mit dem Einbehalt der Vergütung („kein Lohn ohne Arbeit“) als auch mit dem Ausspruch von Abmahnungen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.

Meine Einschätzung:

Praktisch ist das die Test-und Impfpflicht durch die Hintertür. Wie das im Leben aber so ist – Regeln sind Regeln. https://lasno.de/wenn-ist-was-ist-und-regeln-regeln-sind/

Quellen:

Aktueller Stand zur Dokumentation von Selbst-Tests

Bei Selbsttests sei die Nachweisführung bisher ungeklärt, schreibt die IHK Chemnitz. Für Antigen-Schnelltests gibt es ein Muster auf den Internetseiten des Landes Sachsen: Es ist ein Nachweis mit Name, Adresse und Geburtsdatum der getesteten Person nötig, dazu Angabe der testenden Stelle und natürlich Datum des Tests. Die Links dazu stehen in der Quellenangabe.

Dies ist keine Beratung im rechtlichen Sinne. Im Zweifel müssen Sie aber einen Rechtsanwalt fragen!

Verrate hier Deine Gedanken...

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.