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Gesundheit Politik

CoronaDiktatur-Dauerhafte Einschränkungen sollen Gesetz werden

Ihr regt Euch über die Corona Maßnahmen auf?
Ihr regt Euch über die Maskenpflicht auf?
Diskutiert ständig über Verhältnismäßigkeiten
Schaut nach Amerika und Trump!
Habt Ihr keine anderen Sorgen?????

Habt Ihr nicht verstanden, was ab nächste Woche den 18.11.20, wenn das neue Infektionsschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der Bevölkerung) verabschiedet wird, passiert???

Unser GG wird faktisch außer Kraft gesetzt.

Frau Merkel will uns verkaufen, das keine Corona Impfpflicht kommen wird?

WIR HABEN DIESE DOCH SCHON LÄNGST!

Im IFSG §20 Abs. 6 ist sie schon lange verankert! Bei einer epidemischen Lage mit nationaler Tragweite ist das BMI durch Rechtsverordnung ermächtigt, SCHUTZIMPFUNGEN oder andere Maßnahmen anzuordnen!

Diese bislang nur Rechtsverordnungen, werden jetzt sogar ins IFSG (gesetzlich laut Artikel 80 des GG) verankert!!!!!!!!!!!!

§28 sagt aus, das Behörden selbst bei Krankheitsverdächtigen, Schutzmaßnahmen anordnen dürfen!

§28a wird hinzugefügt, wo alle bislang erfolgten Corona Verordnungen aufgelistet sind. Das sind dann mit dem Akt des Artikel 80 des GG keine Verordnungen mehr, sondern Gesetze!!!!

§36 1-3 war früher §5 des IFSG, der unterschied lieg jetzt aber darin, dass dieser Artikel nur für schwerwiegende Krankheiten galt, jetzt gilt er auch für bedrohliche!

Menschen, die nach Deutschland einreisen und eventuell „einem erhöhten Infektionsrisiko“ für COVID-19 ausgesetzt waren, sollen in Zukunft verpflichtet werden können, eine Impfdokumentation bezüglich SARS-CoV-2 vorzulegen. Siehe §28 KRANKHEITSVERDÄCHTIGE!

Mit Bahn, Bus, Schiff und Flugzeug sollen Betroffene nur noch nach Deutschland reisen dürfen, wenn sie die Immunität vor der Beförderung nachweisen!

Die Impfdokumentation soll bei Grenzübertritt stichprobenartig polizeilich kontrolliert und mit den Reisedokumenten abgeglichen werden. Das soll auch für ein ebenfalls notwendiges ärztliches Zeugnis „oder Testergebnis“, dass COVID-19 nicht vorliegt, gelten.

Dass Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 GG) wird eingeschränkt!

Den Immunitätsausweis hat jeder von uns, der gesetzlich Krankenversichert ist, schon in der Tasche. Die Telematikinfrastruktur ist, doch schon längt in der Anwendung. Ärzte müssen alles auf die Gesundheitskarte speichern

Hast du keinen Immunitätsausweis kannst du nicht mehr an Veranstaltungen teilnehmen, oder bestimmte Berufe ausüben.

Die Glocke kann gar nicht laut genug leuten und Ihr regt Euch über Masken auf????????? Die Masken sind nicht unser Problem!!!!

Der Gesetzentwurf ist fertig

Jetzt wird es hart.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben den folgenden Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt.

Dauerhafte Einschränkungen unseres Lebens sollen Gesetz werden.

Wir können uns auf harte Zeiten einstellen!

㤠28a
Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein

  1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
  2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
  3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
  4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
  5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
  6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
  7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
  8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
  10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
  11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
  12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
  13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
  14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
  15. Reisebeschränkungen.
    Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.

(2) Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind.

Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben in Betracht.

Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht.

Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben.

Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwerts durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.

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