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In eigener Sache Weiß nicht ob das Sinn macht

Redefreiheit – Das Recht auf freie Meinungsäuserung

Es ist ein jahrhundertealter Grundsatz, dass man sich gerade in Fällen „abscheulicher Gedanken“ am stärksten für das Recht zu deren freier Äußerung einsetzen muss – denn es ist zu einfach, dieses Recht nur für diejenigen einzufordern, die ohnehin keine solche Verteidigung benötigten. (Noam Chomsky)

Grundgesetz oIch hatte heute ein sehr interessantes Gespräch, in dem mir vorgeworfen wurde, das ich PEGIDA unterstützen würde. Nun, dem ist nicht so. Ich halte PEGIDA und co. für viel zu einseitig, als das ich das tun würde. Mal davon abgesehen sind die Leute von PEGIDA zu sehr mit dem Löschen von Beiträgen beschäftigt, das sie den Wald vor lauter Bäumen nicht erkennen. Und, demokratisch sind deren Ansichten mit Sicherheit auch nicht. So ist mir eher bange wenn ich daran denke, das einer von denen politischen Einfluss bekommen könnte.

Doch um so mehr sollten wir deren Meinung wahrnehmen. Auch wenn die meistens nichts sagen. Die Meinungsfreiheit ist (zum Glück) ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. Und das ist gut so.

Evelyn Beatrice Hall sagte:

„Ich lehne ab, was Sie sagen, aber ich werde bis auf den Tod Ihr Recht verteidigen, es zu sagen“

Dem kann ich mich nur anschließen.


 

In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. Grundgesetz (GG) gewährleistet. Art. 5 Abs. 1 GG:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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