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Maske macht frei

Für den Spruch „Maske macht frei“, hat ein Mann in Köln jetzt Ärger mit der Staatsanwaltschaft. Angeblich wäre dieser Spruch Volksverhetzung im Sinne der Verharmlosung des Holocaust.

Der Mann hatte auf einer Demo in einem Häftlingskostüm demonstriert und ein Schild mit der Aufschrift „Maske macht frei“ getragen.

Der Mann hatte einen Strafbefehl erhalten und diesem jetzt widersprochen. Deswegen wird das ganze jetzt vor dem Kölner Amtsgericht verhandelt.

Das ganze ist wieder mal so ein typischer Fall, wo jemand für seine angeblich „falsche Meinung“ bestraft werden soll. Und dazu scheint jede noch so dumme Anklage gut zu sein.

Natürlich gibt es vergleiche die einfach hinken. Und dem ein oder anderen wird das ganze als Verharmlosung des Holocaust erscheinen. Aber wenn es um bestimmte Ausdrucksweisen und Beleidigungen geht, müssten ja fast alle Politiker heutzutage im Knast sitzen. Das beginnt beim Benutzen des Wortes Pack, geht weiter mit Leugner für was auch immer, das Bezeichnen mit dem Begriff Verschwörungstheoretiker oder die Verunglimpfung als Corona Leugner. Komischerweise wird nie irgendeine Staatsanwaltschaft aktiv, wenn Politiker das Volk beschimpfen.

Aber das wird sicherlich daran liegen, dass Staatsanwälte weisungsgebunden sind, das heißt, von ihren Dienstherren, dem Innenminister, abhängig sind.

Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften

Laut § 146 GVG haben die Beamten der Staatsanwaltschaft
den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzu-
kommen. Wer diese Vorgesetzten sind, wird in § 147 GVG
geregelt. Einerseits die zur Staatsanwaltschaft gehörenden
Behördenleiter, welche in ihrem Zuständigkeitsbereich jegli-
che staatsanwaltschaftliche Tätigkeit selbst ausüben können
(hierarchisch-monokratische Struktur der Staatsanwaltschaft).
Andererseits die außerhalb der Staatsanwaltschaft stehenden
Justizminister/-senatoren oder Ministerialbeamte, denen aber
verwehrt ist, selbst als Staatsanwälte tätig zu werden.15Internes und externes Weisungsrecht

Entsprechung g zu den innerhalb und außerhalb der Staats-
anwaltschaft stehenden Vorgesetzten, grenzt man ein internes
von einem externen Weisungsrecht ab.

Das interne Weisungsrecht steht dem Behördenleiter, dem
„ersten Beamten der Staatsanwaltschaft“, gegenüber den ihm
nachgeordneten Beamten zu. Wenn diese handeln, so ledig-
lich als seine Vertreter. Dass er ihnen vorgeben darf, wie sie
ihn zu vertreten haben, ist nur verfahrensökonomisch. Hier-
durch soll eine gesetzmäßige und einheitliche Linie der Straf-
verfolgung erreicht werden.

Weisungen kann der Behördenleiter nicht nur persönlich
erteilen. Er kann das Weisungsrecht auch delegieren – etwa
auf Abteilungsleiter. Und der Generalstaatsanwalt ist nicht
nur Vorgesetzter der von ihm geführten Staatsanwaltschaft
beim Oberlandesgericht. Er ist auch berechtigt, die in seinem
Bezirk befindlichen Staatsanwaltschaften bei den Landge-
richten anzuweisen.

§ 147

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

1.dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;

2.der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;

3.dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

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