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Masken in Schulen und bei der Arbeit nur nach arbeitsmedizinischer Untersuchung

Masken dürfen nur nach einer Arbeitsmedizinischen Untersuchung getragen werden. Das hat jetzt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung nochmals bestätigt. Jeder Arbeitgeber, Schulleiter, Amtsleiter und so weiter muss diese Untersuchung anbieten. Falls er das nicht tut, haftet er persönlich für entstandene Gesundheitsschäden.

Beachtlich ist dieser Absatz:

„Es werden daher für Mund-Nase-Bedeckungen („Community-Masken“) und medizinische Gesichtsmasken, wenn sie im Rahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel getragen werden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ empfohlen.“

Das bedeutet:

Jeder Arbeitgeber muss seinem Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten.

Jede Schulleitung muss jedem Schüler eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten.

Ohne eine solche Untersuchung darf niemand zum Maskentragen verpflichtet werden. 

Und wenn jemand eine Maske trägt, dann maximal 2 Stunden und dann ist zwingend eine Pause von 30 Minuten erforderlich.

Mit diesem Schreiben der DGUV haftet jeder von Euch als Arbeitgeber, Schulleiter und Lehrer. Lasst Euch das nicht gefallen. 

Und als Schüler oder Arbeitnehmer: Besteht auf eine ärztliche Untersuchung, verweigert das Maskentragen bis dahin. Und besteht auf Eure Pausen.

Hier der Link zur DGUV:

https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologisch/kobas/tragezeitbegrenzung_kobas_27_05_2020.pdf

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