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Verbraucherschutz Weiß nicht ob das Sinn macht

Negativzinsen auch für Privatkunden möglich

Nur Altkunden sind momentan vor Negativzinsen/Strafzinsen geschützt

Das Landgericht Tübingen hat entschieden, das Negativzinsen auf die Guthaben von Privatkunden bei Neuverträgen zulässig sind. Problematischer ist dies nur bei alten Kontoverträgen, argumentierten die Richter in Tübingen.

Bei der Verhandlung ging es um die Frage, ob Banken Negativzinsen für Sparguthaben ihrer Privatkunden berechnen dürfen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg forderte von der Bank, solche Zinsen nicht nur jetzt zu unterlassen, sondern auch künftig auszuschließen.

„Nur eine Unterlassungserklärung stellt rechtsverbindlich sicher, dass Strafzinsen auch in Zukunft nicht eingeführt werden“, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Die Bank strich darauf hin zwar die Negativzinsen aus ihrem Verzeichnis, verweigerte aber die von der Verbraucherzentrale geforderte Erklärung. Weil die Bank sich aber nicht außergerichtlich einigen wollte, klagten die Verbraucherschützer.

Die deutschen Banken verdienen durch den Niedrigzinskurs der Europäischen Zentralbank weniger. Die Banken müssen selbst Negativzinsen zahlen, wenn sie Guthaben bei der Notenbank lagern. Deshalb wollen die Banken diese Kosten auf die Kunden abwälzen. Das Urteil soll im Januar 2018 fallen.

Die Richter verwiesen jedoch darauf, das der Fall das Potenzial hat, vor dem Bundesgerichtshof zu landen.

Die Argumentation der Volksbank

Der Anwalt der Volksbank berief sich auf variable Zinsen, die jeder Kontoinhaber beim Abschluss seines Vertrages akzeptiere. In Zeiten niedriger Zinsen könnten diese eben auch ins Minus gehen.

Das sagen die Richter

Für die Richter ist entscheidend, ob und wann Kunden von ihrer Bank auf die möglichen Kosten hingewiesen werden.

Neue Verträge seien somit unbedenklich, da sich die Vertragspartner bewusst auf die entsprechenden Konditionen einließen, führte das Gericht aus.

Bei Altverträgen sieht das aber anders aus, weil es da ohne das bewusste Einverständnis der Sparer passiert. Rein theoretisch kann das aber auch durch eine Anpassung der AGB geschehen, wenn man genügend Zeit bis zum inkrafttreten der neuen AGB lässt.

Bargeldabschaffung

Steht nun die Abschaffung des Bargeldes zur Debatte? Die Frage ist, ob die Banken und Sparkassen die Negativzinsen durchsetzen können. Denn der Bankkunde kann sein Geld bei Negativzinsen auch gut zu Hause unter das berühmte Kopfkissen stecken oder Bargeld ins Schließfach legen.

Denn schon seit 2008 hat die Politik mit Hilfe der Zentralbanken in der Eurozone versucht die Finanzkrise bzw. die Eurokrise zu bekämpfen, in dem man Negativzinsen eingeführt hat. Man wollte einen Zinssatz von Null oder gar ein Zinssatz im negativen Bereich erreichen, was man aber nicht durchsetzen konnte.

Denn durch das Halten von Bargeld kann man immer Nominalzinsen von Null erzielen. Und warum sollte man akzeptieren, dass Einlagen bei der Bank negative Zinsen erbringen, d.h. mit Kosten statt mit Erträgen verbunden sind? Und warum sollten Unternehmen es akzeptieren, dass ihre Bankeinlagen oder Wertpapiere negative Zinsen erbringen, wohlgemerkt: negative Nominalzinsen, wenn sie durch Halten von Bargeld einen Nominalzins von Null bekommen können?

Diese Erwägung veranlasste verschiedene Wissenschaftler zu dem Vorschlag, man sollte das Bargeld „abschaffen“. Gäbe es kein Bargeld mehr, so lautete das Argument, so wäre die Geldpolitik nicht mehr durch die „Null-Zins-Grenze“ gehemmt und könnte gegebenenfalls mit deutlich negativen Nominalzinsen noch wirkungsvoller zur Belebung der Wirtschaft in der Krise beitragen.

Dieser Vorschlag wurde zunächst als Kuriosum angesehen, wurde aber 2015 Gegenstand ernsthafter politischer Diskussion, als der Chefökonom der Bank of England die Ausweitung der Möglichkeiten der Zentralbankpolitik auf den Bereich negativer Zinssätze als Vorzug einer Abschaffung von Bargeld nannte.

Wir werden sehen was die Zukunft bringt.

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