Kategorien
Politik Verbraucherschutz

Seit 1.März gilt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Für ausländische Fachkräfte wird das Arbeiten und die Arbeitssuche in Deutschland wieder mal vereinfacht. Denn das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist zum 1.März in Kraft getreten.

Für ausländische Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern wird das Arbeiten und die Arbeitssuche in Deutschland einfacher.

In einem Anerkennungsverfahren wird festgestellt, ob ihre Ausbildung gleichwertig zu einer entsprechenden Ausbildung in Deutschland ist. Eine Ausnahme gilt für IT-Experten mit mindestens 3 Jahren praktischer Berufserfahrung und einem monatlichen Bruttoverdienst von mindestens 4020 Euro brutto.

Allgemein entfällt die bisherige Vorrangprüfung. Sie sollte die vorrangige Stellenbesetzung mit Deutschen und EU-Bürgern sicherstellen.

Eine sogenannte  “Vorrangprüfung” bezüglich einer Beschäftigung von Ausländen aus Drittstaaten auf dem deutschen Arbeitsmarkt bestand aus zwei Teilen:

1. Es wurde geprüft, ob bevorrechtigte Bewerber für eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (Deutsche, EU-Bürger oder Personen, die eine Niederlassungs-  bzw. Aufenthaltserlaubnis haben).

2. Die Arbeits- und Lohnbedingungen durften nicht ungünstiger sein als für inländische Arbeitnehmer (Beschäftigungsbedingungsprüfung).

Weil die Vorrangprüfung im neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz weggefallen ist, können nun vermehrt Arbeitskräfte aus dem Ausland angeworben werden, die das Lohnniveau auch drücken können. Zwar gibt es die sogenannte Beschäftigungsbedingungsprüfung, mit der man das angeblich verhindern will. Aber die Bedingungen sind schwammig.

Die Prüfung erfolgt durch die „Arbeitsagenturen“.

Was prüft die Bundesagentur für Arbeit?

Im Rahmen der sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung wird untersucht, ob in dem angebotenen Arbeitsvertrag 

die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmerschutzgesetze etc.)eingehalten sind und 

die Entlohnung dem Tariflohn bzw. dem ortsüblichen Lohn entspricht. 

Eine Vorrangprüfung, d.h. die Prüfung, ob deutsche oder andere bevorrechtigte Arbeitnehmer*innen für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, findet jetzt dauerhaft nicht mehr statt.
Leiharbeit ist uneingeschränkt möglich

https://esf-netwin.de/faq_einzeln2.php?id=103

Ab 1. März 2020 vielen für qualifizierte ausländische Arbeitskräfte noch weitere Hürden für das Arbeiten in Deutschland.

  • Einfachere Anerkennung ausländischer Qualifikationen
  • Arbeiten in verwandten Berufen möglich
  • Keine Beschränkung mehr auf Mangelberufe
  • Wegfall der Vorrangprüfung für Fachkräfte
  • Bis zu sechs Monate Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche

Wer gilt laut Fachkräfteeinwanderungsgesetz künftig als Fachkraft?

Fachkräfte sind dem neuen § 18 Aufenthaltsgesetz zufolge Menschen mit einer anerkannten qualifizierten Berufsausbildung oder einer akademischen Ausbildung. Diese muss mindestens zwei Jahre gedauert haben.

Außerdem muss die Qualifikation als gleichwertig zu einer in Deutschland erworbenen Qualifikation gelten. Das Anerkennungsverfahren erfolgt auf Antrag. Zuständig dafür ist die lokale Ausländerbehörde am Arbeitsort. Die Kosten richten sich nach dem Aufwand. Für Arbeitgeber existiert zudem ein beschleunigtes Anerkennungsverfahren. Die insofern von ihnen zu tragenden Mehrkosten betragen 411 Euro. Im Übrigen richten sich die Kosten für Antragsteller nach dem Aufwand.

Im Anerkennungsverfahren wird auch die Berufserfahrung berücksichtigt. Sie kann Defizite bei der Qualifikation ausgleichen. Umgekehrt können Bewerber ihre Qualifikation durch Prüfungen und Lehrgänge innerhalb von maximal zwei Jahren verbessern. Genaue Informationen zur Anerkennung einzelner Berufe beinhaltet die Seite anerkennung-in-deutschland.de.

Für reglementierte Berufe, die einer staatlichen Erlaubnis bedürfen – wie Arzt oder Altenpfleger oder für die Arbeit im öffentlichen Dienst –, müssen Fachkräfte ebenfalls die insofern notwendigen Anforderungen erfüllen.

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung können Betroffene rechtlich vorgehen.

Wichtige Ausnahme: Keine Anerkennung benötigen IT-Experten mit mindestens 3 Jahren praktischer Berufserfahrung und einem monatlichen Bruttoverdienst von mindestens 4020 Euro brutto. Möglich ist zudem eine Anerkennung in Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit. Dies kann abhängig vom Arbeitsmarkt geändert werden.

Welche Anforderungen gelten laut Fachkräfteeinwanderungsgesetz noch für das Arbeiten in Deutschland?

Wer in Deutschland arbeiten will, muss nach der anerkannten Qualifikation zudem folgende Anforderungen erfüllen:

  • Besitz eines gültigen Visums zur Einreise nach Deutschland.
  • Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche oder zur Beschäftigung
  • Der Antrag muss vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung vor Ort erfolgen. Nach der Einreise beantragen können ihn Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika.
  • Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts für sich und gegebenenfalls für miteinreisende Familienangehörige.
  • Wer älter als 45 Jahre ist, muss 2020 einen Bruttomonatsverdienst von mindestens 3795 Euro nachweisen oder alternativ eine angemessenen Altersversorgung.
  • Notwendige Deutschkenntnisse mindestens auf B1-Niveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz als Fachkraft.
  • Erfolgreiche Prüfung der Arbeitsbedingungen zur Verhinderung von Lohndumping.

Was dürfen Fachkräfte, die noch keinen Arbeitsplatz haben?

Wer als Fachkraft gemäß § 18 Aufenthaltsgesetz gilt, kann ein besonderes Visum erhalten. Wer in einem reglementierten Beruf arbeiten möchte, muss zusätzlich eine Berufsausübungserlaubnis  oder die erfolgte Erteilung nachweisen.

Bis zu sechs Monate dürfen solche Fachkräfte sich damit zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufhalten. Währenddessen sind Probearbeit im Umfang bis zu zehn Wochenstunden und Praktika erlaubt. Bislang war das nur mit einem anerkannten Hochschulabschluss möglich. Ein Familiennachzug ist jedoch nicht möglich.

Wenn nicht älter als 25 Jahre ist, kann sich bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Ausbildungsplatz in Deutschland aufhalten.

Wie profitieren Fachkräfte und Arbeitgeber vom Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Die Beschäftigung ist nicht mehr auf Mangelberufe beschränkt. Die sogenannte Vorrangprüfung entfällt. Danach durfte die Stelle mit keinem Mitarbeiter aus einem EU-Land besetzt werden können. Die Wiedereinführung bleibt jedoch vorbehalten.

Arbeitnehmer dürfen auch in verwandten Berufen arbeiten, solange es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. Ausgeschlossen sind deshalb Tätigkeiten in Helfer- und Anlernberufen. Endet eine Beschäftigung, müssen Arbeitgeber die zuständige Ausländerbehörde binnen eines Monats darüber informieren.

Arbeitgeber können ein beschleunigtes Anerkennungsverfahren nutzen und offene Stellen innerhalb weniger Wochen schneller besetzen. Die Fachkraft muss sie dazu bevollmächtigen.

Fachkräfte mit deutschem Abschluss können nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Mit einem ausländischem Abschluss ist das nach vier Jahren möglich.

Quellen: https://www.iab-forum.de/glossar/vorrangpruefung/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/arbeiten-in-deutschland-das-fachkraefteeinwanderungsgesetz-im-schnellen-ueberblick_163616.html

https://esf-netwin.de/faq_einzeln2.php?id=103

Verrate hier Deine Gedanken...

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.